Eine wesentliche Änderung bei der Grundsteuer hat uns das Bundesverfassungsgericht auferlegt. Da die bisherige Berechnung der Grundsteuer im Westen Deutschlands auf Daten von 1964 und im Osten Deutschlands auf Daten von 1935 zurückgreift darf die alte Grundsteuer so nicht mehr erhoben werden. Alle Bürgerinnen und Bürger habe diesen Prozess in den letzten Jahren mitbekommen und zwischenzeitlich neue Steuermessbeträge vom Finanzamt erhalten. Wir als kommunalpolitische Kräfte haben nun die Aufgabe das umzusetzen. Dabei gibt uns der Gesetzgeber für die Grundsteuer B zwei Möglichkeiten. Möglichkeit 1 ist der einheitliche Steuersatz. Hierbei werden alle Wohn und Nichtwohngrundstücke einheitlich besteuert. Die zweite Möglichkeit ist der Differenzierte Steuersatz. Wohngrundstücke, also das klassische Ein oder Zweifamilienhaus, werden etwas geringer besteuert und Nichtwohngrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke oder Teileigentum, werden etwas höher besteuert. Für Velen bedeuteten diese aufkommensneutralen Hebesätze keine steuerlichen Mehreinnahmen. Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes das es Umverteilungen geben wird. Teils Mehrbelastungen in einigen Fällen aber auch Entlastungen.
👉Die UWG hat sich nach einen langen Abwägungsprozess für die unserer Auffassung nach gerechtere Lösung des Differenzierte Steuersatzes bei der Grundsteuer B entschieden. 👈Dafür haben wir auch in der HFDA-Sitzung am 09.12.2024 gestimmt. Die Kolleginnen und Kollegen der SPD und den Grünen sind hier unserem Kurs gefolgt, und haben sich ebenfalls für den differenzierten Steuersatz entschieden.
Die gesamte Haushaltsrede findet ihr hier: https://www.uwg-velen-ramsdorf.de/stellungnahme-zum-haushaltsentwurf-2025/